Urkunde

Eine öffentliche Urkunde ist eine Niederschrift einer staatlichen Behörde oder einer vom Staat mit hoheitlichen Befugnissen versehenen Person (Notar) über von ihr wahrgenommene Tatsachen. Nach dem Gesetz ist für gewisse Erklärungen und Verträge die notarielle Beurkundung vorgeschrieben (z.B. bei Grundstückskaufverträgen, Gründungen oder Satzungsänderungen bei GmbH und AG, Kauf-und Abtretungsverträge über GmbH-Geschäftsanteile). Handelt es sich nicht um eine Beurkundung, sondern um eine Unterschriftsbeglaubigung (siehe Beglaubigung), so ist öffentliche Urkunde nur der Beglaubigungsvermerk des Notars und nicht die von dem Mandanten unterzeichnete Erklärung. Der Notar versieht jede von ihm errichtete Urkunde mit einer fortlaufenden Nummer, der Urkunden-Nummer (UR-Nr.). Diese sowie Datum und Ort der Beurkundung, Namen und Anschrift der Beteiligten und Inhalt der Beurkundung sind von dem Notar in die von ihm geführte Urkundenrolle einzutragen. Ferner wird mit Ausnahme von Testamenten, Erbverträgen und Beglaubigungen die Urschrift der Urkunde beim Notar aufbewahrt. Die Beteiligten erhalten von der Originalurkunde Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.