Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Eigentumsumschreibung auf den Käufer eines Grundstücks, eines Wohnung– oder Teileigentums oder eines Erbbaurechts kann nur erfolgen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. In dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt das Finanzamt, dass die angefallene Grunderwerbsteuer gezahlt wurde. Der Notar ist nach § 19 BeurkG verpflichtet, die Beteiligten in seiner Urkunde darauf hinzuweisen.