Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft nach §§ 105 ff. HGB. Gemäß § 105 HGB ist Zweck der OHG der Betrieb eines Handelsgewerbes. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bedarf keiner besonderen Form. Bestand zudem der von der Gesellschaft zu unterhaltende kaufmännische Geschäftsbetrieb bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages, so führt dies unmittelbar zur Gründung der OHG, ohne dass die Eintragung ins Handelsregister hierfür erforderlich wäre. Die Eintragung in das Handelsregister ist in diesem Fall daher nur deklaratorisch. Ist jedoch für das Unternehmen nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erfordert oder handelt es sich um eine vermögensverwaltende OHG, so ist die Eintragung ins Handelsregister konstitutiv. Das bedeutet, dass die Gesellschaft erst mit Eintragung ins Handelsregister entsteht. Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft (KG) haften bei der OHG alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.