Musterprotokoll

Seit dem Jahr 2008 kann man eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren gründen. Nach § 2 Abs. 1a GmbHG muss man dafür den genauen Wortlaut des im Gesetz vorgegebenen Musterprotokolls verwenden. Dieses stellt die Satzung der GmbH/UG (haftungsbeschränkt) sowie gleichzeitig die Gesellschafterliste dar. Dieses vereinfachte Verfahren ist aber nur dann zulässig, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Wird eine Gesellschaft mit Musterprotokoll gegründet, so fallen auch nur reduzierte Notargebühren für die Gründung an. Dennoch birgt die Gründung mit Musterprotokoll viele Nachteile, insbesondere wenn mehr als eine Person Gesellschafter sein sollen. Das Musterprotokoll beinhaltet nämlich keine Regelung für den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft freiwillig oder unfreiwillig ausscheidet (keine Abfindungsreglungen, keine Einziehungsrechte, keine Regelungen beim Tod eines Gesellschafters und über die Fortführung mit den Erben etc.). Soll aber die Satzung später geändert werden und weitere Regelungen in diese aufgenommen werden, so entfällt auch sofort die Kostenprivilegierung. Gründen daher mehrere Personen, ist eine Gründung mit Musterprotokoll nicht zu empfehlen.