Kauf- und Abtretungsvertrag
Möchte ein Gesellschafter Geschäftsanteile einer GmbH verkaufen, so erfolgt dies durch Verkauf und Abtretung. Der Kauf- und Abtretungsvertrag ist nach § 15 GmbHG beurkundungspflichtig. In der Regel erfolgt die Abtretung von Geschäftsanteilen aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung, so dass der neuen Gesellschafter erst dann den Geschäftsanteil erhält, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Unmittelbar nach Wirksamwerden der Abtretung bzw. wenn dem Notar die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen wurde, reicht dieser eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister, der sich die Veränderung im Gesellschafterbestand durch den Kauf- und die Abtretung des Geschäftsanteils entnehmen lässt. Erst mit Eintragung der aktuellen Liste im Handelsregister gilt der Gesellschafter als Inhaber des Geschäftsanteils.