Erbbaurecht
Ein Gebäude ist nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, so dass der Grundstückseigentümer auch automatisch Eigentümer des Gebäudes ist. Wird allerdings ein Erbbaurecht bestellt, dann wird das Eigentum am Grundstück und an dem Gebäude getrennt. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes und das Eigentum am Grundstück bleibt beim ursprünglichen Grundstückseigentümer. Das Eigentum am Erbbaurecht kann damit losgelöst vom Eigentum am Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden. In der Regel behält sich aber der Grundstückseigentümer im Erbbaurechtsvertrag vor, dass eine Veräußerung und Belastung des Erbbaurechts nur mit seiner Zustimmung erfolgen darf. Auch wird das Erbbaurecht für eine bestimmte Dauer (z.B. 100 Jahre) begründet. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt das Erbbaurecht und der Grundstückseigentümer muss dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zahlen. Die Höhe oder Berechnung der Entschädigung wird in den meisten Fällen bereits im Erbbaurechtsvertrag festgelegt. Der Erbbauberechtigte hat an den Grundstückseigentümer für die Nutzung des Grundstücks jährlich einen festgelegten Erbbauzins zu zahlen, der durch eine Eintragung einer Reallast im Grundstück dinglich abgesichert wird.