Beglaubigte Abschrift
Die Ausfertigung einer notariellen Urkunde ersetzt im Rechtsverkehr das Original, welches in der Regel beim Notar verbleibt. Die beglaubigte Abschrift ist dagegen nur eine Kopie der Originalurkunde und der Notar bestätigt durch die Beglaubigung, dass diese dem Original entspricht. Ist eine Urkunde somit im Original erforderlich, wie beispielsweise bei Vollmachten, dann reicht eine beglaubigte Abschrift nicht aus, sondern es ist eine Ausfertigung nötig.