Auflassung
Was ist eine Auflassung?
Die Auflassung ist bei einem Immobilienkauf die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang. Sie ist daher in der Regel in jedem Grundstückskaufvertrag oder Wohnungskaufvertrag enthalten.
Die Unterzeichnung des Vertrages allein bewirkt jedoch noch nicht die Eigentumsübertragung. Diese erfolgt erst mit Eintragung im Grundbuch. Das deutsche Recht kennt hier das sogenannte Abstraktionsprinzip. Das heißt, die schuldrechtliche Einigung über den Kauf (Kaufvertrag) und die dingliche Einigung über die Eigentumsübertragung (Auflassung) sind voneinander getrennte Vorgänge.
Die Auflassung muss notariell beurkundet werden. Im Anschluss daran wird die Eigentumsübertragung durch die Eintragung im Grundbuch vollzogen. Erst mit der Eintragung der Auflassung im Grundbuch geht das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer über.
In der Regel lässt der Notar nach Vertragsunterzeichnung bereits eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen, umgangssprachlich auch Eigentumsverschaffungsvormerkung. So stellt der Notar sicher, dass die Immobilie nach Vertragsunterzeichnung nicht zum Beispiel an einen Dritten verkauft werden kann oder spätere Belastungen im Grundbuch gegenüber dem Käufer wirksam sind.
Sind alle weiteren Voraussetzungen für den Immobilienkauf erfüllt (z. B. Zahlung des Kaufpreises, Löschung vorhandener Lasten, Verzicht durch Dritte auf eventuelle Vorkaufsrechte), lässt der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch löschen und veranlasst durch Eintragung der Auflassung den finalen Eigentümerübergang.
Hier finden sie ausführlichere Informationen zum Ablauf beim Grundstückskauf.