07.09.2017

Immobilienverkauf: Kein Gewährleistungsausschluss bei falscher Angabe des Baujahres

Beim Kauf eines Hauses erwirbt der Käufer in der Regel die Immobilie „wie besehen unter Ausschluss der Gewährleistung“. Mit Urteil vom 2.3.1017 stellt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 22 U 82/16) nun jedoch klar: Der Verkäufer kann sich nicht auf diesen pauschalen Haftungsausschluss berufen, wenn vertraglich zugesicherte Eigenschaften der Immobilie nicht zutreffen.

Bei falschen Angaben kann der Käufer eine Reduzierung des Kaufpreises fordern oder sogar ganz vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Wer ein Haus verkauft, sollte genau prüfen, ob von ihm im Kaufvertrag zugesicherte Eigenschaften auch wirklich zutreffen. Hauskäufern wiederum ist eine gründliche Besichtigung zu empfehlen sowie ggf. das Hinzuziehen eines Sachverständigen.

Im vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Fall wurde im notariellen Kaufvertrag als Baujahr des Hauses das Jahr 1997 festgehalten. Tatsächlich wurde das Haus jedoch im Zeitraum von 1993-1995 errichtet. Da auch noch weitere Mängel vorhanden waren, trat der Käufer nach vorherigen Verhandlungen über eine Preisminderung vom Vertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG Hamm gab ihm Recht.

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