27.09.2013
Betriebsübergang: Dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge bindet nicht immer den Erwerber
Aktuelle Entscheidung des EuGH stellt Bindung an vereinbarte dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge bei Betriebsübergang in Frage.
Bislang waren Betriebserwerber auch an arbeitsvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf Tarifverträge gebunden. Ob dies künftig noch uneingeschränkt gilt, ist nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 18.7.2013 (Rs. C-426/11) fraglich.
Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Teilbetrieb, der zum öffentlichen Sektor gehörte, an einen Privatunternehmer veräußert. In den Arbeitsverträgen war geregelt, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung richten. Nach dem Betriebsübergang kam es zu einem neuen Tarifabschluss. Der Betriebserwerber weigerte sich jedoch, das Tarifergebnis auf die übernommenen Arbeitnehmer anzuwenden. Er sei als privates Unternehmen an diesen Tarifvertrag nicht gebunden und könne dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auch nicht beitreten.
Mit der Frage inwiefern in diesem Fall den tariflichen Regelungen Gemeinschaftsrecht entgegensteht, hatte sich nun abschließend der EuGH zu befassen.
Ausführlich befasst sich ein Kommentar auf dem Blog von „Der Arbeitsrechts-Berater mit der Entscheidung:
http://www.arbrb.de/33458.htm
Tag-It: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Gemeinschaftsrecht, EuGH, Arbeitsvertrag, Tarifvertag, Betriebsvereinbarung, öffentliche Hand, Privatunternehmen