27.10.2015
Gesellschafterstreit über die Frage, ob ein Gesellschafter mitarbeiten darf oder muss
Von Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt
Oftmals entsteht in Gesellschaften Streit darüber, in welchem Umfang Gesellschafter im Betrieb der Gesellschaft mitarbeiten dürfen oder sollten. In vielen Fällen lässt sich feststellen, dass hier Unsicherheit zwischen den Gesellschaftern herrscht, die zu Streit führen kann.
Wie immer sind hier verschiedene Ebenen zu trennen: die Gesellschafterstellung und die Stellung als Geschäftsführer (Organ der Gesellschaft) oder des Mitarbeiters.
Grundsätzlich sind Gesellschafter auf der Gesellschafterebene nicht zur Mitarbeit verpflichtet, solange nicht im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung eine Verpflichtung über Art und Umfang aufgenommen worden ist.
Wenn eine Mitarbeit gewünscht ist, muss die Gesellschaft mit einem Gesellschafter beispielsweise einen schriftlichen Dienstvertrag oder einen Arbeitsvertrag abschließen. Sowohl der Geschäftsführerdienstvertrag als auch der Arbeitsvertrag können dann nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regeln gekündigt werden.
Ist aber eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Gesellschaftsvertrag oder einer Gesellschaftervereinbarung fixiert, kann die Mitarbeit nicht einseitig ohne weiteres gekündigt werden, da die Mitarbeit mit der Gesellschafterstellung verbunden worden ist. Hier sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Rechtslage im Einzelfall zu klären.
Zur Vorbeugung solcher Streitigkeiten ist bereits bei der Gründung einer Gesellschaft unter den Gesellschaftern zu klären, in welchem Umfang eine Verpflichtung oder Berechtigung zur Mitarbeit gewünscht wird. Gedacht werden kann auch an eine Gesellschaftervereinbarung, nach welcher die Aufgabe der Mitarbeit den Gesellschafter dazu verpflichtet, seine Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter oder die Gesellschaft abzutreten.
Bereits bei der Gründung der Gesellschaft sollte also Wert auf entsprechende schriftliche Regelungen zu diesem Thema gelegt werden. Der Notar ist Ihnen gerne behilflich, hier den richtigen rechtlichen Rahmen zu finden.