22.05.2014

GmbH Recht: Bestellung des Geschäftsführers

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine der gebräuchlichsten Gesellschaftsformen bei deutschen Unternehmen. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft und als solche eine eigenständige „Juristische Person“. Jedoch benötigt jede Kapitalgesellschaft ein Organ, das sie nach außen gegenüber anderen vertritt und nach innen für die Leitung der Geschäfte verantwortlich ist. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsleitung (mehrere Geschäftsführer), ggf. unterstützt durch Prokuristen.

Der Geschäftsführer wird durch Gesellschafterbeschluss, das heißt durch die Gesellschafterversammlung (Versammlung der Gesellschafter der GmbH) bestimmt und mit Handelsregisteranmeldung durch einen Notar eingesetzt. Die Bestellung eines GmbH-Geschäftsführers kann unbefristet sein oder zeitlich befristet werden. Sie wird wirksam mit Zugang der Bestellungserklärung an den Geschäftsführer und sobald dieser sie annimmt.

Bei der Gründung einer GmbH ist die Bestellung eines ersten Geschäftsführers Voraussetzung zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Oftmals wird dies bereits im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Für die Auswahl des Geschäftsführers schreibt das Gesetz zwingend einige Voraussetzungen vor. 

So können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen Geschäftsführer einer GmbH werden. Das heißt auch, der Geschäftsführer einer GmbH muss bereits volljährig sein.

Es dürfen nur Personen Geschäftsführer werden, die innerhalb der letzten 5 Jahre nicht rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung, einer Insolvenzstraftat, falscher Angaben gegenüber dem Registergericht, falscher Angaben im Jahresabschluss oder wegen bestimmter Betrugsstraftatbestände und Vermögensdelikte in Deutschland bzw. vergleichbarer Verfehlungen im Ausland verurteilt wurden.

Der Bestellung als Geschäftsführer steht auch entgegen, wenn der Person ein Berufsverbot für eine Tätigkeit auferlegt wurde, die maßgeblich zum Geschäftsgegenstand der GmbH gehört.

Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer selbst Gesellschafter der GmbH ist oder nicht. Je nachdem spricht man hier von Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer. Auch ist die deutsche Staatsbürgerschaft keine Voraussetzung, um Geschäftsführer einer deutschen GmbH werden. Es können also auch Bürger von EU-Staaten oder sogenannter Drittstaaten Geschäftsführer einer GmbH werden, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Informationen zum Thema GmbH-Recht / GmbH Geschäftsführer:

Wechsel in der GmbH-Geschäftsführung

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Checkliste GmbH-Gründung