17.04.2011

Rechtssprechungsänderung – Erleichterung von sachgrundlosen Befristungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 06.04.2011, Az. 7 AZR 716/09 seine früherer Rechtssprechung grundsätzlich aufgeben und die Möglichkeit des Arbeitgebers erleichtert, befristete Arbeitsverträge abzuschließen.

Nach § 14 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich, wenn ein sachlicher Grund für diese vorliegt (z.B. Krankheits- oder Elternzeitvertretung, Probezeit, Saisonarbeit).

Darüber hinaus kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch wirksam abgeschlossen werden, wenn kein Sachgrund vorliegt. Allerdings ist diese sachgrundlose Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG nur möglich bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von bis zu 2 Jahren oder bei höchsten bis zu drei aufeinanderfolgende Verlängerungen des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren. Ferner ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses generell nicht möglich, wenn zuvor mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Letztere Voraussetzung soll die wirksame Aneinanderreihung von Befristungen mit Sachgrund und ohne, sogenannte Befristungsketten, und somit den Missbrauch befristeter Verträge verhindern.

Nach der alten Rechtssprechung des BAG war die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann nicht zulässig, wenn das frühere Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitsgeber weit in der Vergangenheit lag.

Diese Rechtssprechung hat das BAG mit seiner neuen Entscheidung nun aufgegeben und somit das Recht des Arbeitsgebers auf sachgrundlose Befristungen erleichtert.

Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Grund ist nun auch dann möglich, wenn zwar in der Vergangenheit einmal ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitsgeber bestanden hatte, dieses aber bereits mehr als 3 Jahre zurücklag. In diesem Fall ist nicht von einer „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG auszugehen.

Die Bundesrichter begründen diese neue Entscheidung damit, dass das alte Befristungsrecht häufig auch zu Einstellungshindernissen führte. Bewarb sich nämlich ein Arbeitnehmer nach Jahren erneut bei einem ehemaligen Arbeitgeber und es war nur eine befristete Stelle ausgeschrieben, so war eine Einstellung nicht möglich.

Um solche Einstellungshindernisse zu verhindern, stellt das BAG klar, dass von nun an Befristungen ohne Sachgrund auch bei einem alten Arbeitgeber möglich sind, sofern das frühere Arbeitsverhältnis über drei Jahre zurückliegt. Schließlich besteht bei einer solch langen Unterbrechung der Arbeitsverhältnisses auch nicht die Gefahr des Ausnutzens des Befristungsrechts und der Kettenbefristungen.