27.10.2010
Keine Mitbestimmung des Betriebsrates bei Besetzung der AGG-Beschwerdestelle
Rechtsanwältin Sonja Prothmann, Frankfurt am Main
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2009, Az: 1 ARB 42/08, entschieden, das dem Betriebsrat bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) einrichtet und wie er diese personell besetzt, kein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Gemäß § 13 I 1 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle im Betrieb oder im Unternehmen zu beschweren, wenn sie sich wegen eines Grundes nach § 1 AGG (Benachteiligung aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Identität) benachteiligt fühlen.
Der Arbeitgeber muss hierfür zuständige Stellen im Betrieb bekannt machen.
Die Einführung und die Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach AGG wahrnehmen können, ist gesetzliche nicht vorgegeben und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Erfurter Richter entschieden allerdings, dass die Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er sie besetzt, eine organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers ist, so dass kein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht.