24.04.2013

Aktuelles aus dem Erbrecht: Deutsches Recht für italienische Staatsbürger

Italienische Staatsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können durch gemeinschaftliche notarielle Erklärung deutsches Recht für ihr unbewegliches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland wählen, wenn sie zuvor in italienischen formgültigen Einzeltestamenten deutsches Recht für ihren Nachlass gewählt haben.

Zu diesem Beschluss kommt das OLG Frankfurt am 28.02.2013 der Verfahrenssache 20 W 437/11 und folgt damit der vorangegangenen Rechtsprechung des AG Bad Homburg, 17. September 2010. 

Eines ausführliche Darstellung von Rechtsfall, Verfahrenshergang und Begründung finden Sie unter:

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/16ez/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE210242013&documentnumber=2&numberofresults=10&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint

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